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Satzung


§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Humanitäre Hilfe e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.

Gerichtsstand ist Landsberg am Lech.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein will - motiviert aus Nächstenliebe und dem Bewusstsein einer globalen Verantwortung - zur Verbesserung der medizinischen Versorgung und Betreuung sowie der schulischen Ausbildung in bedürftigen Ländern (Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung der Bildung) beitragen.

Zu diesem Zweck werden geeignete Projekte ausgewählt und je nach Bedarf und Möglichkeiten finanziell, mit Sachspenden und / oder personeller Hilfe unterstützt.

Insbesondere soll der Vereinszweck erreicht werden durch

  • Aufklärung der hiesigen Öffentlichkeit über die Probleme der medizinischen Versorgung in anderen Ländern (vor allem der Dritten Welt),
  • Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der gesundheitlichen Betreuung, der Gesundheitserziehung und der Hygiene in den jeweiligen Projektländern,
  • Beschaffung und Versand von Arzneimitteln, Verbandstoffen und medizinischen Geräten je nach den Bedürfnissen der betreuten Projekte,
  • Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von einheimischem medizinischem und / oder pflegerischem Personal,
  • Aufklärung der hiesigen Öffentlichkeit über die Probleme der schulischen Ausbildung in anderen Ländern (vor allem der Dritten Welt) sowie
  • Errichtung und / oder Ausstattung von Schulen in den jeweiligen Projektländern.

Die Projekte sollen auf die Bedürfnisse der Menschen vor Ort abgestimmt und so angelegt sein, dass sie zur Selbsthilfe umgesetzt werden können.

Der Verein will - sofern erforderlich - partnerschaftlich mit Kirchen, Vereinen und Initiativen in Deutschland und in anderen Ländern zusammenarbeiten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder

Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag der Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Natürliche oder juristische Personen, die sich zu einer regelmäßigen finanziellen Unterstützung verpflichten, ohne aktives Mitglied zu sein, werden Förderer / -innen genannt.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus den Verein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(4) Der Austritt ist mindestens 3 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist nur am Schlusse eines Geschäftsjahres möglich.

(5) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags über 12 Monate trotz einmaliger Mahnung, Verstoß gegen Ziele und Interessen des Vereins, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingeleitet werden.

Fördernde Mitgliedschaft

(7) Jede natürliche und juristische Person kann förderndes Mitglied werden, die Absätze (2) bis (6) gelten entsprechend.

(8) Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, Beitragszahlungen wenigstens in Höhe des Mindestbeitrags gemäß § 5 zu leisten; sie besitzen kein Stimmrecht.

Ehrenmitgliedschaft

(9) Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Die Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit.

(10) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder können als Gäste zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag),
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer (gewählt oder abberufen ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt),
d) Beschlussfassung über die Aufgaben und Ziele des Vereins,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss,
g) Beschlussfassung über eine Ehrenmitgliedschaft.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Bestellung ist, sofern ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt, jederzeit widerruflich. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Beschlussfassung über notwendige finanzielle Maßnahmen,
f) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt i.S.v. § 26 BGB jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11 Sitzung des Vorstands

Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr statt.

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterschrieben.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 12 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 13 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Haftungsansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.


§ 14 Auflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Humedica e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 Schlussbestimmung

Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren durch das Registergericht oder das Finanzamt angeregt redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist hierzu der Vorstand berechtigt.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.2007 beschlossen.


Landsberg am Lech, den 15. März 2007

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